Aktenzeichen: 312 O 85/98
Datum 12. Mai 1998
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Sache...
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen
Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht,
daß der Beklagte unter der Internet-Domain "www.emergency.de" einen
Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite eingerichtet
hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit der am 27. Februar 1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger
den Beklagten nach wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter
Erledigungserklärung auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie
Zahlung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung
in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ließ,
nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen war,
auf seiner Internet-Homepage – Anl. JS 1 – Links auf im Internet
vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf die Webpage Anl.
JS 2. Der Kläger hält diese "Berichterstattung" für sittenwidrig
und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte
hafte, da er sich durch den Verweis auf die Webpage Anl. JS 2 die dortigen
Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Demgemäß beantragt er,
1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den
Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch
entsteht, daß der Beklagte unter Internet-Domain "www.emergency.de"
einen Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite eingerichtet
hat;
2. ...
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 1.878,81
nebst 4 % Zinsen ab dem 27. Februar 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den
Kläger erfolgten Äußerungen einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Desweiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt,
daß er keinerlei Verantwortung übernehme. In übrigen mache er von seinem Recht
auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich
der Kläger selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle es auch an der
Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §
186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie
der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die
Webpage – Anl. JS 2 -in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der
Anl. JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen
als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl
des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet
der Text der Anl. JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit,
in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz
nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung
erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen.
Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen,
daß entgegen der Auffassung des Beklagten die Aufnahme des Link weder von
der "Haftungsfreizeichnungsklausel" – so sie denn am 17. Februar
1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im
nachhinein erstellten sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt
wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30. Januar 1996, NJW 96,
1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen
anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen, wann derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend
von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte
jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung
des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung sondern vielmehr
eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen
über den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten
Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der
Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht
die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten
Entscheidung des BGH der Fall, das Kaleidoskop von Behauptungen in einer die
Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen
Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen.
Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel
über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anl. JS 2 enthaltenen ehrverletzenden
Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der
Beklagte vom Grunde her nicht nur zur Abdeckung des materiellen, sondern auch
des immateriellen Schadens verpflichtet ist.
Soweit der materielle Schaden bereits bezifferbar ist,
ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte
ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht
gemäß §§ 823 I, II, 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen
anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten
Betrages zuzusprechen. Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers
für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert
nicht von DM 100.000,-, sondern vielmehr von DM 40.000,-. Die Höhe dieses
Wertes reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden
materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a I 1, 92 II ZPO.
Den Beklagten trifft die Kostenlast auch für den einverständlich für erledigt
erklärten Auskunftsantrag, dem er erst in der Klageerwiderung nachgekommen
ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 ZPO.